Rehe Jagdzeiten
Rehbock /Galtgeiss /
Schmalreh 2. Mai bis 31. Dezember
Rehgeiss / Rehkitz
beiderlei Geschlechts 1. September bis 31. Dezember
Sikawild Jagdzeiten
Sikabock 2. August bis 31. Januar
Sikakuh 2. August bis 31. Januar
Sikakälber 2. August bis 31. Januar
Die Jagdpächter, Jagdaufseher und Jagdgäste der Jagdbezirke Bülach und Dielsdorf werden zum Abschuss von Sikawild ermächtigt. Führende Hirschkühe dürfen erst nach dem Abschuss ihrer Kälber erlegt werden.
Rotwild Jagdzeiten
Rothirsch 2. August bis 31. Dezember
Hirschkuh 2. August bis 31. Dezember
Hirschkalb 2. August bis 31. Dezember
Führende Hirschkühe sind grundsätzlich geschützt. Ein Muttertier darf/soll unmittelbar nach dem Abschuss seines Kalbes ebenfalls erlegt werden. Vor dem Abschuss eines Schmalspiessers oder eines älteren Hirsches sind pro Revier und Jäger zuerst zwei Stück Kahlwild (Kalb beide Geschlechter, Schmaltier, Hirschkuh) zu erlegen. Fehlabschüsse werden nicht angerechnet. Beidseitige Kronenhirsche sind geschützt. Beidseitige Kronenhirsche weisen an beiden Stangen drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse auf. Enden werden dann gezählt, wenn die Länge mindestens 3 cm beträgt.
Wildschweine Jagdzeiten
Keiler, Bachen,
Überläufer 1. Juli bis 31. Dezember
Während der Schonzeit vom 1. März bis am 30. Juni dürfen ausserhalb des Waldes Wildschweine erlegt werden, welche jünger als zweijährig sind. Während der Schonzeit sind Abschüsse im Wald, auf Waldlichtungen und an Kirrungen verboten. Führende, laktierende Bachen sind geschützt. Der Abschuss von führenden Bachen, auch wenn sie nicht in Begleitung ihrer Frischlinge erscheinen, ist nicht erlaubt.
Sonstige Tiere Jagdzeiten
Hasen + wilde Kaninchen 1. Oktober bis 31. Dezember
Füchse 16. Juni bis Ende Februar
Dachse 16. Juni bis 15. Januar
Steinmarder 1. September bis 15. Februar
Waschbär Artfremd ganzes Jahr
Marderhund Artfremd ganzes Jahr
Verwilderte Hauskatzen ganzes Jahr mit Auflagen
Rabenkrähen 2. August bis 15. Februar
Saatkrähen 2. August bis 15. Februar
Elster 2. August bis 15. Februar
Eichelhäher 2. August bis 15. Februar
Nebelkrähen 2. August bis 15. Februar
Fasanenhäne 1. September bis 31. Dezember
Ringel- und Türkentauben 2. August bis 15. Februar
Stockente 1. September bis 31. Januar
Haubentaucher 1. September bis 31. Januar
Blässhüner 1. September bis 31. Januar
Kormorane 1. September bis Ende Februar
Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt in schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
Zur nachhaltigen Vergrämung von Kormoranen an den Gewässersystemen Rhein, Limmat, Thur, Töss und Sihl, inklusive Zuflüssen sowie an stehenden Gewässern bis zu einer Grösse von 50 ha sind die Pächter, Jagdaufseher und Jagdgäste der anstossenden Jagdreviere ermächtigt, Kormorane zu erlegen. Ausgenommen davon sind kantonale und kommunale Wildschongebiete.